WIE WERDEN DESIGNLEISTUNGEN KALKULIERT UND VERGÜTET?

Seit Inkrafttreten des neuen Urheberrerchts UrhG von 2002/2003 wird nun die Schaffung von gestalterischen Werken nicht nur als eine Dienstleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB betrachtet, sondern sie ist im Sinne des UrhG auch eine persönliche, geistige Schöpfung. Was u.a. bedeutet, dass sich die Gesamtvergütung für eine Kreativleistung zusammensetzt aus einer Entwurfs- und einer Nutzungsvergütung.

Die Kalkulation eines Designauftrages

Ein Designauftrag gliedert sich in zwei Bereiche: der Anfertigung von Entwürfen (Werkvertrag § 631 BGB) und der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag § 31 UrhG).

Folglich besteht die Gesamtvergütung für eine Designleistung aus:
1. Vergütung für Entwurfsarbeiten (Werkvertrag)
2. Vergütung für Nutzungsrechtseinräumung (Lizenzvertrag)
3. Vergütung für zusätzliche Leistungen

Unsere Kalkulation basiert auf dem "Vergütungstarifvertrag Design SDSt/AGD" der "Allianz deutscher Designer" – dem am weitest verbreiteten Kalkulationsmodell für professionelle Designleistungen in Deutschland. [ Zu beziehen bei: Allianz deutscher Designer AGD, Steinstraße 3, 38100 Braunschweig, www.agd.de ]

Der AGD Vergütungstarifvertrag Design hilft Auftraggebern und Designern bei der Ermittlung der branchenüblichen und angemessenen Vergütung für Entwicklungs- und Entwurfsleistungen, bei der Festlegung der Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung sowie bei der Ermittlung der Vergütung für zusätzliche Leistungen. Er berücksichtigt die Bereiche Fotodesign, Illustration, Kommunikationsdesign, Messe- und Ausstellungsdesign, Modedesign, Produktdesign, Text und Textildesign. Im "AGD Vergütungstarifvertrag Design" werden einzelne Design-, PR- und Werbemittel in ihren durchschnittlichen Stundenaufkommen verglichen.

Insbesondere dient er auch dazu, als gemeinsame Vergütungsregel im Sinne des §36 UrhG zu fungieren und wird erfahrungsgemäß sehr gerne von Juristen und Gutachtern herangezogen, um die Ansprüche ihrer Klienten zu formulieren.

Nutzungsrechte

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten bietet der Vergütungstarifvertrag Design eine sehr differenzierte und kundenorientierte Möglichkeit, den Gesamtnutzungsfaktor aus den folgenden Rubriken zu bestimmen:

Nutzungsart: einfach¹ oder ausschließlich²
Nutzungsgebiet: regional, national, europaweit, weltweit
Nutzungsdauer: 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, unbegrenzt
Nutzungsumfang³: gering, mittel, groß, umfangreich

¹ Nutzungsart einfach: Der Auftraggeber kann den Entwurf nutzen; der Entwerfer darf auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen.
² Nutzungsart aussschließlich: Der Auftraggeber ist alleine nutzungsberechtigt
³ Die Vereinbarung über den Nutzungsumfang richtet sich z.B. nach der Auflagenhöhe, der Größe der Zielgruppe oder ähnlichen Kriterien. Es ist auch von Bedeutung, ob ein Entwurf projektbezogen (z.B. nur für ein Plakat) oder für mehrere Medien genutzt wird.

Ein typisches Berechungsbeispiel

LEISTUNG
Illustration für die Titelseite eines Geschäftsberichts für ein mittelständiges Unternehmen. Das Werk soll vorerst nur für ein Jahr auf dem gedruckten Bericht genutzt werden.

ZEITAUFWAND
6 Stunden Entwurf, 1 Stunde Reinzeichung

KALKULATION ENTWURF
Vergütung für Entwurfsarbeiten: Zeitaufwand für Entwurf x Basis-Stundensatz 6 x 50,– Euro = 300 Euro

KALKULATION NUTZUNG
Nutzungsart: einfach > 0,2
Nutzungsgebiet: national > 0,3
Nutzungsdauer: 1 Jahr > 0,1
Nutzungsumfang: gering > 0,1
Ergibt in der Summe einen Nutzungsfaktor (NF) von 0,7

Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung:
Nutzungsfaktor x Vergütung für Entwurfsarbeiten
Faktor 0,7 x 300 ,- Euro = 210,– Euro

RECHNUNG
Illustration für eine Titelseite
Euro 300,–
Nutzungserchtseinräumg einfach, national, ein Jahr, Nutzungsumfang: gering
Euro 210,–
Eine Stunde Reinzeichung
Euro 50,-

––––

Gesamtvergütung
Euro 560,– (zuzüglich Mehrwertsteuer)

Berechnungsbeispiel Fortsetzung

Die Flexibilität der Kalkulation nach dem AGD-Modell zeigt sich an folgendem Fall:
Der Kunde entscheidet sich nachträglich, die Illustration aus dem oben genannten Beispiel doch auch im Internet nutzen zu wollen. Dazu werden einfach die fehlenden Teilfaktoren addiert und nachträglich in Rechung gestellt – so ist für jede Gestaltungsleitung jederzeit eine Anpassung an sich verändernde Nutzungs-Ansprüche möglich.

ZUSATZKALKULATION NUTZUNG
Nutzungsart: einfach > bleibt
Nutzungsgebiet: national > bleibt
Nutzungsdauer: verlängert: 5 Jahre > +0,2
Nutzungsumfang: vergrößert: mittel > +0,2
Ergibt in der Summe einen zusätzlichen Nutzungsfaktor (NF) von 0,4

Zusätzlicher Nutzungsfaktor x Entwurfsvergütung
Faktor 0,4 x 300 ,- Euro = 120,– Euro
(zuzüglich Mehrwertsteuer)

Mehrwertsteuer: Wann 7%, wann 19%?

Eine klare Regelung steht im Umsatzsteuergesetz: 7% für alle Leistungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben und an denen Nutzungsrechte eingeräumt werden, 19% für alles andere. Der klassische Entwurfsauftrag mit allen Nebenleistungen unterliegt somit der ermäßigten Umsatzsteuer, Sonstige Arbeiten ohne besondere Kreativleistung werden mit dem vollen Mehrwertsteuersatz abgerechnet.